Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Synchronisation, Sprachaufnahmen, Dialogbuch, Regie, Postproduktion und Studiovermietung im unternehmerischen Geschäftsverkehr

TNT Media GmbH

August Bebel Str. 26-53, 14482 Potsdam Babelsberg 

Stand: September 2026

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der TNT Media GmbH, (nachfolgend auch „Studio“) und ihren Auftraggebern und Auftragnehmern über Synchronisation, Sprachaufnahmen, Dialogbuch, Regie, Schnitt, Mischung, sonstige Audio- und Postproduktionsleistungen sowie die Überlassung von Studio-, Aufnahme- und Nebenräumen einschließlich technischer Ausstattung.

1.2. Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie auch natürlichen Personen, die als Dienstleister oder unständig Beschäftigte Leistungen erbringen.  Das Studio schließt auf ihrer Grundlage keine Verträge mit Verbrauchern.

1.3. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn das Studio ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Leistungserbringung oder Annahme einer Zahlung stellt keine Zustimmung dar.

1.4. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen Vertragsurkunde gehen diesen AGB vor. Im Übrigen gelten diese AGB in der bei Vertragsschluss einbezogenen Fassung.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Angebote des Studios sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Studios in Textform, durch beiderseitige Unterzeichnung oder durch den Beginn der Leistungserbringung auf Wunsch des Auftraggebers zustande.

2.2. Der Vertrag kann online, per E-Mail oder vor Ort geschlossen werden. Der Auftraggeber hat vor Vertragsschluss Gelegenheit, diese AGB abzurufen, zu speichern und zur Kenntnis zu nehmen. Telefonische Nebenabreden bedürfen zu Beweiszwecken der Bestätigung in Textform.

2.3. Maßgeblich für Art und Umfang der Leistungen sind das Angebot und die Auftragsbestätigung. Kostenschätzungen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde. Erkennbare Mehrkosten zeigt das Studio dem Auftraggeber an, sobald deren Anfall absehbar ist.

2.4. Angaben zu Besetzungen, Verfügbarkeiten, Produktionszeiten und Fertigstellungsterminen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Mitwirkung des Auftraggebers und der endgültigen Verfügbarkeit gebuchter Mitwirkender.

3. Leistungen und Leistungsänderungen

3.1. Das Studio erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht nach dem bei Vertragsschluss anerkannten Stand der Technik. Künstlerische oder geschmackliche Wertungen begründen für sich allein keinen Mangel, sofern keine konkrete Beschaffenheit vereinbart wurde.

3.2. Das Studio darf zur Leistungserbringung geeignete Dritte, insbesondere Sprecher, Regisseure, Toningenieure, Dialogbuchautoren, Übersetzer und andere Studios, einsetzen. Das Studio bleibt für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich nur eine Vermittlung vereinbart ist.

3.3. Änderungen oder Erweiterungen nach Vertragsschluss sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht zur vertragsgemäßen Nacherfüllung erforderlich sind. Das Studio teilt auf Wunsch die voraussichtlichen Auswirkungen auf Vergütung und Termine mit. Bis zur Einigung über eine wesentliche Änderung darf das Studio die hiervon betroffenen Arbeiten aussetzen.

3.4. Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber nutzbar und ihm unter Berücksichtigung des Vertragszwecks zumutbar sind.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1. Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle für die Produktion erforderlichen Unterlagen und Informationen in verwertbarer Form bereit, insbesondere freigegebene Skripte, Bildfassungen, Timecodes, Aussprachehinweise, Referenzmaterial, technische Spezifikationen, Lieferformate und Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis.

4.2. Der Auftraggeber prüft Vorlagen vor Übergabe auf Vollständigkeit und Fehler. Er benennt Änderungen an Fassungen eindeutig und informiert das Studio unverzüglich über Rechtebeschränkungen, Geheimhaltungsstufen sowie sicherheitsrelevante Anforderungen.

4.3. Verzögert oder unterlässt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkung, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Hierdurch entstehender nachgewiesener Mehraufwand ist zusätzlich zu vergüten. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

4.4. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass von ihm entsandte Personen die Haus-, Sicherheits- und Technikregeln des Studios beachten. Für von diesen Personen schuldhaft verursachte Schäden haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften.

5. Termine, Produktionsablauf und höhere Gewalt

5.1. Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Voraussetzung ist die rechtzeitige Bereitstellung sämtlicher Materialien, Freigaben und vereinbarter Vorauszahlungen.

5.2. Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei, insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, nicht vorhersehbare Ausfälle kritischer Infrastruktur, Arbeitskämpfe oder die kurzfristige Erkrankung eines unersetzbaren künstlerischen Mitwirkenden, befreien die betroffene Partei für Dauer und Umfang der Störung von ihrer Leistungspflicht. Sie informiert die andere Partei unverzüglich und bemüht sich um zumutbare Ersatzmaßnahmen. Dauert die Störung länger als [30] Kalendertage an und ist ein Festhalten am Vertrag unzumutbar, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil kündigen; bereits erbrachte Leistungen und nicht stornierbare Fremdkosten sind zu vergüten.

5.3. Das Studio gerät nur nach Mahnung in Verzug, es sei denn, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Verzug ohne Mahnung liegen vor. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bei Verzug bleiben im Rahmen der Haftungsregelung unberührt.

6. Studiovermietung und Nutzung der Räume

6.1. Bei reiner Studiovermietung umfasst die Überlassung nur die im Einzelauftrag bezeichneten Räume, Zeiten und Ausstattungsgegenstände. Bedienpersonal, Aufnahmeleitung, Datensicherung und technische Zusatzleistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich gebucht wurden.

6.2. Eine Weitergabe der Räume oder Technik an Dritte sowie Veränderungen an Verkabelung, Hardware, Software oder Sicherheitskonfigurationen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Studios. Speisen, Getränke und gefährliche Gegenstände dürfen nur nach Maßgabe der Hausordnung eingebracht werden.

6.3. Der Auftraggeber meldet erkennbare Schäden oder Störungen unverzüglich. Er haftet für von ihm, seinen Mitarbeitenden, Gästen oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachte Schäden. Normale Abnutzung bleibt außer Betracht.

6.4. Gebuchte Nutzungszeiten umfassen Auf- und Abbau, Einrichtung und Datenübergabe. Überschreitungen werden nach der vereinbarten Zeiteinheit beziehungsweise der aktuellen Preisliste berechnet, sofern die weitere Nutzung möglich ist.

7. Sprecher, Besetzung und künstlerische Mitwirkende

7.1. Eine bestimmte Besetzung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich bestätigt wurde. Fällt eine gebuchte Person aus Gründen aus, die das Studio nicht zu vertreten hat, darf das Studio nach Abstimmung eine fachlich geeignete Ersatzbesetzung anbieten. Lehnt der Auftraggeber diese aus sachlichem Grund ab, werden nicht erbrachte Leistungen nicht berechnet; bereits erbrachte Leistungen und nicht stornierbare Fremdkosten bleiben vergütungspflichtig.

7.2. Probeaufnahmen, Castings, Buy-outs, Wiederholungsvergütungen, Zuschläge, Exklusivität und Verwertung in weiteren Medien sind nur eingeschlossen, soweit dies im Einzelauftrag ausdrücklich bezeichnet ist.

7.3. Der Auftraggeber darf Künstler oder sonstige durch das Studio eingesetzte Mitwirkende nicht unmittelbar zur Umgehung des Studios für dasselbe Projekt beauftragen, soweit und solange dadurch konkrete vertragliche Vergütungsansprüche des Studios vereitelt würden. Zwingende gesetzliche Rechte und die Berufsfreiheit der Mitwirkenden bleiben unberührt.

8. Vergütung, Fremdkosten und Steuern

8.1. Es gilt die im Angebot oder Einzelauftrag vereinbarte Vergütung. Soweit keine Vergütung bestimmt ist, gilt die bei Vertragsschluss aktuelle Preisliste des Studios, hilfsweise die übliche Vergütung. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

8.2. Gesondert zu vergüten sind insbesondere zusätzliche Aufnahmetermine oder Korrekturschleifen, Änderungen an freigegebenen Vorlagen, Expressleistungen, Datenträger, Kurier- und Reisekosten, Lizenz- und Buy-out-Erweiterungen sowie mit Zustimmung des Auftraggebers beauftragte Fremdleistungen.

8.3. Das Studio darf für Fremdkosten und umfangreiche Produktionen angemessene Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt verlangen. Bis zum Eingang fälliger Vorauszahlungen darf es noch nicht begonnene Leistungen zurückhalten.

8.4. Bei grenzüberschreitenden Aufträgen trägt jede Partei die in ihrem Verantwortungsbereich anfallenden Steuern, Abgaben und Bankgebühren. Gesetzliche Einbehaltungs- und Nachweispflichten bleiben unberührt. Der Auftraggeber stellt dem Studio erforderliche Unternehmer- und Steuerangaben rechtzeitig zur Verfügung.

9. Rechnungen und Zahlung

9.1. Rechnungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar. Das Studio darf Rechnungen elektronisch übermitteln. Der Auftraggeber teilt Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit unverzüglich mit; gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

9.2. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

9.3. Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.

9.4 Abrechnung und Vergütung unständig beschäftigter Sprecher und sonstiger Mitwirkender

(a) Diese Ziffer gilt für Sprecher und sonstige Mitwirkende, deren Tätigkeit für das Studio sozialversicherungsrechtlich als unständige Beschäftigung behandelt wird. Die steuerrechtliche Einordnung als selbständige Tätigkeit bleibt unberührt; ein Lohnsteuerabzug erfolgt nicht. Der Mitwirkende ist für seine Einkommen- und gegebenenfalls Umsatzsteuer selbst verantwortlich.

(b) Das Studio rechnet sämtliche in einem Kalendermonat erbrachten Leistungen nachträglich monatlich ab und übermittelt dem Mitwirkenden die Abrechnung in Textform spätestens bis zum 10. Kalendertag des Folgemonats. Die Abrechnung weist die Bruttovergütung, die einbehaltenen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, die auf den Bruttobetrag aufgeschlagene Mehrwertsteuer und den Auszahlungsbetrag aus. Das Studio führt die Sozialversicherungsbeiträge ab und behält den Sprecheranteil ein.

(c) Die Vergütung ist mit Zugang der Abrechnung fällig und spätestens am 20. Kalendertag des darauffolgenden Monats zu zahlen. Diese Fälligkeit tritt auch dann ein, wenn die Abrechnung nicht oder verspätet erteilt wurde, es sei denn, ein Fall des Absatzes (f) liegt vor. Fällt der Termin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, ist der vorangehende Bankarbeitstag maßgeblich.

(d) Die Fälligkeit der Vergütung ist unabhängig von Zahlungen oder Zahlungszielen des Auftraggebers des Studios.

(e) Stammdatenblatt: Der Mitwirkende übermittelt dem Studio einmal jährlich, und zwar vor dem ersten Einsatz im jeweiligen Kalenderjahr, ein vollständig ausgefülltes, unterzeichnetes und aktuelles Stammdatenblatt auf dem vom Studio bereitgestellten Formular oder über einen vergleichbaren Service (z.B. über synchron.destammdatenblatt.de). Das Stammdatenblatt enthält die für Meldung, Beitragsberechnung, Abrechnung und Auszahlung erforderlichen Angaben, insbesondere Name und Anschrift, Sozialversicherungsnummer, zuständige Krankenkasse, Steuer-Identifikationsnummer, Umsatzsteuerstatus (gegebenenfalls Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) und Bankverbindung. Änderungen dieser Angaben, insbesondere Wechsel der Krankenkasse, der Bankverbindung oder des Steuerstatus, teilt der Mitwirkende dem Studio unverzüglich in Textform mit. Auf Anforderung teilt er dem Studio ferner mit, ob und in welchem Umfang er im selben Kalendermonat weitere Beschäftigungen ausübt, soweit dies für die Beitragsberechnung erforderlich ist.

(f) Liegt dem Studio ein vollständiges und aktuelles Stammdatenblatt nicht vor, ist das Studio zur Abrechnung und Zahlung nicht verpflichtet, solange dies andauert. Eine dadurch unterbleibende Abrechnung oder Zahlung beruht auf einem vom Studio nicht zu vertretenden Umstand; Verzug tritt insoweit nicht ein. Das Studio erteilt die Abrechnung binnen zehn Kalendertagen nach Eingang des vollständigen Stammdatenblatts, jedoch nicht vor dem in (b) genannten Termin, und zahlt binnen weiterer zehn Kalendertage. Gesetzliche Ansprüche des Studios wegen schuldhaft unterlassener oder unrichtiger Angaben, insbesondere auf Ersatz dadurch entstandener Säumniszuschläge und Mehrkosten, bleiben unberührt.

10. Absage, Verschiebung und Kündigung durch den Auftraggeber

10.1. Sagt der Auftraggeber einen verbindlich gebuchten Termin ab oder verschiebt er ihn aus einem vom Studio nicht zu vertretenden Grund, hat er die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und abzüglich dessen zu zahlen, was das Studio durch anderweitige Verwendung seiner Kapazitäten erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Anspruch entstanden ist.

10.2. Bereits angefallene, nicht stornierbare oder nur gegen Entgelt stornierbare Fremdkosten, insbesondere Gagen, Reisekosten und Fremdstudiokosten, sind zusätzlich zu erstatten, soweit das Studio den Auftraggeber vor Beauftragung über diese Kosten informiert hat oder ihre Entstehung für ihn erkennbar war.

10.3. Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt. Kündigungen bedürfen mindestens der Textform. Bei einer freien Kündigung eines werkvertraglichen Auftrags gelten die gesetzlichen Vergütungsfolgen, soweit nicht im Einzelauftrag wirksam etwas anderes vereinbart ist.

11. Freigabe und Abnahme

11.1. Soweit die Leistung werkvertraglichen Charakter hat, legt das Studio dem Auftraggeber die fertiggestellte Leistung zur Abnahme vor. Der Auftraggeber prüft sie unverzüglich und erklärt die Abnahme oder bezeichnet konkrete Mängel.

11.2. Das Studio kann dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die gesetzlichen Folgen einer nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme bleiben unberührt.

11.3. Die produktive Veröffentlichung, Sendung, Vervielfältigung oder sonstige vertragsgemäße Verwertung einer als final gelieferten Fassung gilt als Abnahme, sofern der Auftraggeber nicht zuvor konkrete Mängel angezeigt hat.

11.4. Zwischenfreigaben, insbesondere von Casting, Übersetzung, Skript, Aussprache, Rohschnitt oder Mischung, sind für die weitere Bearbeitung verbindlich. Nachträgliche Änderungen werden als Zusatzleistung vergütet, soweit sie nicht auf einem vom Studio zu vertretenden Mangel beruhen.

12. Mängelrechte

12.1. Bei Mängeln stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu. Das Studio ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und kann nach eigener Wahl nachbessern oder neu herstellen, soweit die gewählte Art nicht unzumutbar ist oder gesetzlich etwas anderes gilt.

12.2. Der Auftraggeber hat das Studio bei der Fehleranalyse angemessen zu unterstützen und den Mangel nachvollziehbar zu beschreiben. Keine Mängel sind Abweichungen, die auf ungeeigneten oder fehlerhaften Vorlagen, nachträglicher Bearbeitung durch Dritte, nicht vereinbarten Wiedergabesystemen oder der Missachtung technischer Spezifikationen beruhen, sofern das Studio seine Prüf- und Hinweispflichten erfüllt hat.

12.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie verweigert oder ist sie unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Mängelrechte zu. Schadensersatz richtet sich ergänzend nach Ziffer 16.

13. Nutzungsrechte und Rechteübergang

13.1. Nutzungsrechte werden ausschließlich in dem im Einzelauftrag bezeichneten Umfang eingeräumt. Festzulegen sind insbesondere Nutzungsart und Medien, Zweck, Gebiet, Dauer, Exklusivität, Sprachfassungen, Bearbeitungsbefugnisse sowie gegebenenfalls Wiederholungs-, Archiv- und Werbenutzung.

13.2. Soweit der Umfang nicht ausdrücklich bestimmt ist, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung die einfachen, nicht übertragbaren und nicht unterlizenzierbaren Nutzungsrechte, die zur Erreichung des bei Vertragsschluss erkennbaren Vertragszwecks erforderlich sind. Gesetzlich oder nach dem Vertragszweck notwendige Weitergaben an Sender, Plattformen, Vertriebs- und technische Dienstleister bleiben zulässig.

13.3. Ausschließliche Rechte, Rechte für bislang nicht bezeichnete Medien, zeitlich oder räumlich erweiterte Verwertungen, werbliche Zweitverwertungen, Ausschnittnutzungen außerhalb des Projekts sowie Unterlizenzierungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung und können zusätzliche Vergütung auslösen.

13.4. Die Rechtseinräumung steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der auf die jeweilige Leistung und Rechteeinräumung entfallenden Vergütung. Bis dahin darf der Auftraggeber Arbeitsergebnisse ausschließlich zu internen Prüf- und Freigabezwecken nutzen.

13.5. Eigentum an physischen Datenträgern und Nutzungsrechte sind voneinander unabhängig. Projektdateien, Rohaufnahmen, Sessions, offene Bearbeitungsdateien, Presets und nicht ausgewählte Takes sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

14. Stimmen, künstliche Intelligenz und synthetische Nutzung

14.1. Ohne vorherige ausdrückliche Vereinbarung umfasst die Rechteeinräumung weder die Nutzung von Aufnahmen, Stimmmerkmalen oder Darbietungen zum Trainieren, Testen oder Verbessern von Systemen künstlicher Intelligenz noch zur Erstellung von Stimmklonen, synthetischen Stimmen, digitalen Repliken oder abgeleiteten Stimmprofilen.

14.2. Ebenfalls ausgeschlossen sind ohne ausdrückliche Vereinbarung die Eingabe in generative Systeme, automatisierte Übersetzungs- oder Voice-Conversion-Systeme, soweit dabei Stimmprofile erzeugt, dauerhaft gespeichert oder für andere Inhalte wiederverwendet werden können.

14.3. Eine solche Nutzung erfordert eine gesonderte, zweck-, system-, gebiets- und zeitbezogene Vereinbarung sowie gegebenenfalls die Zustimmung und zusätzliche Vergütung der betroffenen Sprecher oder sonstigen Rechteinhaber. Gesetzlich zwingende Schranken bleiben unberührt.

15. Rechte und Freistellung für Auftraggebermaterial

15.1. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er über alle Rechte, Einwilligungen und Befugnisse verfügt, die für die vertragsgemäße Nutzung der von ihm bereitgestellten Texte, Filme, Musik, Marken, Stimmen, Bilder, personenbezogenen Daten und sonstigen Materialien durch das Studio erforderlich sind.

15.2. Der Auftraggeber stellt das Studio von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vertragsgemäßen Nutzung des Auftraggebermaterials beruhen. Dies umfasst angemessene Kosten der Rechtsverteidigung. Die Freistellung gilt nicht, soweit das Studio den Anspruch schuldhaft verursacht oder Material entgegen eindeutigen Weisungen genutzt hat.

15.3. Das Studio informiert den Auftraggeber unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche, überlässt ihm soweit rechtlich möglich die Verteidigung und schließt ohne dessen Zustimmung keine nachteiligen Anerkenntnisse oder Vergleiche.

16. Haftung

16.1. Das Studio haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

16.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

16.3. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeitenden, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Studios.

16.4. Für Datenverlust haftet das Studio nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen nur in Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre.

17. Datenübergabe und Archivierung

17.1. Die Lieferung erfolgt in den vereinbarten Formaten und über den vereinbarten Übertragungsweg. Mit Bereitstellung der finalen Dateien geht die Verantwortung für deren eigene Sicherung auf den Auftraggeber über.

17.2. Eine dauerhafte Archivierung von Projekt- und Produktionsdaten ist nicht geschuldet. Soweit nichts anderes vereinbart ist, darf das Studio Produktionsdaten nach Ablauf von 180 Tagen nach vollständiger Lieferung und Zahlung löschen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder berechtigten Interessen entgegenstehen.

17.3. Wiederherstellung, Neuaufbereitung oder erneute Bereitstellung archivierter Daten wird nach Aufwand vergütet. Das Studio schuldet keine Wiederherstellung, wenn Daten nach Maßgabe dieser Ziffer gelöscht wurden.

18. Vertraulichkeit und Referenznennung

18.1. Beide Parteien behandeln nicht offenkundige kaufmännische, technische, künstlerische und produktionelle Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung. Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt, rechtmäßig von Dritten erlangt, unabhängig entwickelt oder aufgrund gesetzlicher beziehungsweise behördlicher Verpflichtung offenzulegen sind.

18.2. Die Parteien verpflichten ihre mit der Leistung befassten Personen angemessen zur Vertraulichkeit. Gesetzliche Geheimnisschutzpflichten bleiben unberührt.

18.3. Eine Nennung des Auftraggebers oder Projekts als Referenz sowie die Nutzung von Ausschnitten, Standbildern, Logos oder Produktionsmaterial zu Eigenwerbezwecken bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers, sofern das Projekt nicht bereits öffentlich zugänglich ist und eine Nennung nach Art und Umfang branchenüblich und zumutbar ist. Vertrauliche Inhalte dürfen niemals ohne Zustimmung veröffentlicht werden.

19. Datenschutz

19.1. Jede Partei verarbeitet personenbezogene Daten in eigener Verantwortung nach den anwendbaren Datenschutzvorschriften. Das Studio informiert betroffene Personen nach Maßgabe seiner Datenschutzhinweise.

19.2. Verarbeitet das Studio personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, soweit gesetzlich erforderlich.

19.3. Der Auftraggeber übermittelt nur solche personenbezogenen Daten, deren Verarbeitung für den Auftrag erforderlich und rechtmäßig ist, und informiert das Studio über besondere Schutzanforderungen.

20. Schlussbestimmungen

20.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende kollisionsrechtliche und internationale Vorschriften bleiben unberührt.

20.2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Potsdam. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat; gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.

20.3. Erfüllungsort ist Potsdam, soweit sich aus der Natur der Leistung oder dem Einzelauftrag nichts anderes ergibt.

20.4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Abreden und der Vorrang individueller Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

20.5. Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Kontakt

TNT Media Studio

fx. Center Babelsberg

August-Bebel-Straße 26-53

14482 Potsdam